Beitragsordnung
Präambel
Die Genossenschaft ist als rechtlich verantwortlicher Träger verantwortlich für die wirtschaftlichen Belange und damit insbesondere für die finanzielle Absicherung der Freien Waldorfschule Überlingen. Alle Eltern tragen im Rahmen dieser Beitragsordnung durch die von ihnen erbrachten Trägerbeiträge zu den laufenden Personal- und Sachkosten der Schule bei.
Beitrag
Der Trägerbeitrag (in der Definition des Privatschulgesetzes Baden-Württemberg „Schuldgeld 1“) wird in Form eines monatlich zu bezahlenden Familienbeitrags erhoben. Gemäß der geltenden Beschlusslage gelten ab dem 01.04.2024 für diesen Familienbeitrag die folgenden Beträge:
1 Kind | 2 Kinder | 3 Kinder | 4 Kinder | 5 Kinder | 6 Kinder |
€ 240 | € 380 | € 470 | € 550 | € 600 | € 650 |
Der Begriff „Schulkind“ bezeichnet die Kinder der Familie, die an der Freien Waldorfschule Überlingen unterrichtet werden.
Der Familienbeitrag ist grundsätzlich unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Elternhäuser zu bezahlen. Die Höhe des Familienbeitrags entspricht dem rechnerisch ermittelten Geldbedarf der Genossenschaft, den diese für einen nachhaltigen Betrieb der Schule ergänzend zu den vom Land Baden-Württemberg gewährten Landeszuschüssen und den sonstigen Einnahmen benötigt. Die degressive Staffelung des Familienbeitrags in Abhängigkeit zur Kinderzahl trägt der Tatsache Rechnung, dass Familien mit mehreren Kindern im Sinne eines sozialen Miteinanders eine wirtschaftliche Entlastung erfahren sollen.
Ermäßigung des Trägerbeitrags durch Übernahme von Aufgaben
Soweit Aufgaben an Elternhäuser übertragbar sind, können pro Familie bis zu 4 Stunden pro Monat an Arbeit erbracht werden. Für geleistete Arbeit wird derzeit ein Betrag von 10 € pro Stunde angerechnet. Mitarbeit in den Schulgremien wie Elternkonferenz, Aufsichtsrat etc. und Arbeiten für den Bazar sind nach wie vor ehrenamtliche Tätigkeiten und werden nicht auf den Elternbeitrag angerechnet. Interessierte Elternhäuser wenden sich zur Abklärung einer möglichen Übernahme von Aufgaben an die Teamleitung
der Hausmeisterei der Genossenschaft.
Ermäßigung des Trägerbeitrags auf Basis des Haushaltsnettoeinkommens
Eine Ermäßigung des Trägerbeitrags auf 5% des Haushaltsnettoeinkommens (erstes Kind/Monat; zweites Kind 4,75%, drittes Kind 4,5%, …) ist möglich. Dies kann nach Offenlegung der Unterlagen in einem Beitragsgespräch mit der Geschäftsführung erfolgen.
Befristete Ermäßigung des Trägerbeitrags durch den Solidarfonds
Kann der Familienbeitrag von einer Familie aus persönlichen Gründen nicht aufgebracht werden, gibt es von Seiten der Genossenschaft folgende Möglichkeiten:
Durch den Solidarfonds kann bei einer finanziellen Notlage eine zeitlich befristete finanzielle Unterstützung eines Teils der Beiträge gewährt werden. Bei Beantragung der Unterstützung hat die Familie nachvollziehbar darzulegen, dass alle anderen individuellen Möglichkeiten zur Finanzierung des Familienbeitrags, wie Unterstützung in der Familie und im Freundeskreis, Fördergemeinschaft, Bildungsdarlehen, Stipendien etc. ausgeschöpft sind. Der Solidarfonds finanziert sich über Eltern, die freiwillig in Form von Spenden dem Solidarfonds Gelder zur Verfügung stellen und über Einnahmen aus Aktivitäten wie Märkte, Adventsbazar, Veranstaltungen u.a. Die Unterstützung erfolgt in der Hoffnung, dass nach Ende der finanziellen Notlage zumindest eine anteilige Rückzahlung der Gelder in Form von Spenden an die Gemeinschaft erfolgt. Die Verwaltung des Solidarfonds erfolgt durch die Elternschaft.
In Ausnahmefällen kann eine vorübergehende Stundung von Familienbeiträgen gewährt werden; eine entsprechende Beantragung hat über den Solidarfonds an die Genossenschaft zu erfolgen und wird von dieser entschieden.
Ergänzende Zahlungen zur Förderung des Schulbetriebs
Alle Familien, die die Entwicklung der Freien Waldorfschule Überlingen in Form von Spenden fördern können und wollen, sind herzlich aufgerufen, dies zu tun.
Nebenkosten
Nebenkosten, wie beispielsweise Kosten für Klassenfahrten, Beförderungskosten, Mittagessen, etc. sind in den oben genannten Beiträgen nicht enthalten und werden gesondert erhoben.
Inkrafttreten
Diese Beitragsordnung ersetzt die bisher geltende Beitragsordnung mit Wirkung zum 01. April 2024.